§1
Der Vereinigte Neuengeseker Schützenverein e.V. in Bad Sassendorf-Neuengeseke wurde 1839 gegründet.
Er trägt den Namen: Vereinigter Neuengeseker Schützenverein e.V.
Der Verein besteht aus den Ortschaften Neuengeseke, Herringsen, Beusingsen und Enkesen im Klei.
Der Vereinigte Neuengeseker Schützenverein e.V. ist unter der Nummer VR 70318 im Vereinsregister beim Amtgericht Soest eingetragen.
Sitz des Vereins ist in Bad Sassendorf, Ortsteil Neuengeseke
§2
Der Vereinigte Neuengeseker Schützenverein e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne aus Tätigkeiten des Vereins dürfen nur zum satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme ihrer für die Zwecke des Vereins entstandenen baren Auslagen.
§3
Der Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Schießsportinteressenten zur Pflege des Schießsportes und zur Pflege des traditionellen deutschen Schützenwesens.
Seine Ziele verwirklicht der Vereinigte Neuengeseker Schützenverein e.V. durch:
a) die Förderung und Pflege des Heimatbrauchtums insbesondere auch der Durchführung des traditionellen Schützenfestes.
b) die Ausrichtung und Durchführung von, sowie Teilnahme an Meisterschaften und sonstigen schießsportlichen Wettkämpfen und Schützenveranstaltungen.
c) die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft:
a) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die mindestens 16 Jahre alt sind.
b) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
c) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Erklärung beantragt. Der Vorstand kann über einen Antrag abschlägig entscheiden, wenn gerechtfertigte Bedenken bestehen. Gegen dessen Entscheidung steht dem Gesuchsteller Beschwerde zu über welche die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.
d) Personen, die sich um den Vereinigten Neuengesker Schützenverein e.V. und um den Schießsport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages entbunden. Das Vorschlagrecht für Ehrenmitglieder hat der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung.
§5
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die in der Satzung festgesetzten Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
b) die festgesetzten Beiträge Fällig zum 01.03.eines Jahres zu zahlen.
§6
Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die für die Mitglieder des Vereins erwirkten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen,
c) auf den Versammlungen ihr Stimmrecht auszuüben.
Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
§7
Die Ausübung der Mitgliedschaft ruht,
a) solange ein Mitglied mit der Beitragszahlung von mehr als I Jahr im Rückstand ist,
b) nach Eingang eines Ausschluss- oder während eines Schlichtungsverfahrens. Solange die Mitgliedschaft ruht, entfallen die in 56 festgesetzten Rechte.
§8
Die Mitgliedschaft erlischt,
a) mit dem Tod,
b) durch die Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Vereinigten Neuengeseker Schützenvereins e.V. ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.
Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand oder dem zuständigen Zugoffizier schriftlich oder zur Niederschrift spätestens 3 Monate vorher erklärt werden. Die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bleibt bestehen.
§9
Ein Mitglied kann dauernd oder auf-Zeit ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen die Satzung oder Anordnungen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins sowie dessen Ziele verletzt oder mit der Beitragspflicht 2 Jahre im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied ein Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§10
Die Organe des Vereins sind:
a) der Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§11
Mitgliederversammlung
1.1. die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht auf den Vorstand oder auf andere Gremien übertragen worden sind. Sie ist insbesondere zuständig:
I .2. für die Wahl und Entlastung des Vorstandes, sowie des Rendanten ( Kassierers )
1.3 für die Festsetzung der Beiträge,
1.4 für Satzungsänderungen,
1.5 für die Auflösung des Vereinigten Neuengeseker Schützenvereins e.V.
1.6 bei Widerspruch gegen den Vereinsausschluss
1.7 für die Wahl der Kassenprüfer
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet oder einem von Ihm benannten Vertreter. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die erste Mitgliederversammlung findet im I. Quartal eines jeden Jahres statt, die zweite Versammlung vor dem Schützenfest. Zu jeder Mitglieder- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist durch Aushang an der Schützenhalle spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen. Die Einladung soll Zeit und Ort und die Tagesordnung beinhalten.
4. Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Stellt ein Mitglied des Vereins einen Antrag zur Aufnahme eines Punktes zur Tagesordnung, so ist dieser spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen zu berufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich und unter Angabe des Grundes beim Vereinsvorsitzenden beantragen.
6. Zur Beschlussfähigkeit ist erforderlich, dass ein nicht zum Vorstand zählendes Mitglied mehr anwesend ist, als Personen zum Vorstand gehören.
§12
Wahlen und Abstimmungen
l . Bei allen Versammlungen haben die eingetragenen Mitglieder für sich Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Wählbar sind alle eingetragenen Mitglieder des Vereins ab 18 Jahre. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Ist ein dritter Wahlgang notwendig, entscheidet das Los. Die Wahlzeit beläuft sich auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Wahlperiode ist abweichend vom Geschäftsjahr das Schützenjahr. Das Schützenjahr ist der Zeitraum zwischen den jeweils ersten Mitgliederversammlungen.
4. Über Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Satzungsänderungen können nur mit % Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getätigt werden.
6. Alle Wahlen werden offen getätigt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuffhren.
§13
l . l. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem 1.Geschäftsftihrer,
e) dem 2.Geschäftsftihrer
f) dem Fähnrich
g) dem Ehrenschmuckträger
h) dem jeweiligen Vorsitzenden besonderer Abteilungen des Vereins
i) den Zugoffizieren
j) 2 Fahnenoffizieren
I .2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
1.3. Der stellv. Vorsitzende ist gleichzeitig Adjudant des Vereins. Abweichend davon kann der 1 . Vorsitzende einen Adjudanten aus den Reihen des Vorstandes berufen.
I .4. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die jeweiligen Vorsitzenden besonderer Abteilungen des Vereins werden in den Abteilungen gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
§14
Vorstand im Sinne des 526 BGB sind der:
a) Vorsitzende und
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassierer ( Rendant )
Diese Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des S 181 BGB befreit. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§15
Scheidet ein Mitglied zu §13 während seiner Wahlzeit aus, erfolgt Ersatzwahl bei der nächsten
Mitgliederversammlung. Die Wahlperiode ist dann die Restlaufzeit der ursprünglichen Wahlzeit.
§16
Der Vereinigte Neuengeseker Schützenverein e.V. kann aufgelöst werden, wenn in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind und davon 3/4 für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bad Sassendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§17
Bei unerwarteten Ereignissen wie, Katastrophen, Kriegen usw., die den Verein in seiner Tätigkeit zu vorübergehendem Ruhen zwingt, gilt der Vereinigte Neuengeseker Schützenverein e.V. nicht als aufgelöst.
Der Beginn der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ist durch eine Mitgliederversammlung zu beschließen und protokollarisch festzuhalten.
Ort und Datum